1) Soweit die Vertragspartner keine abweichenden
Bedingungen schriftlich vereinbaren, gelten diese „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ für alle Lieferungen und Leistungen der Saure Maschinenbau.
Der Käufer erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen vollinhaltlich einverstanden.
Abweichende Fremdbedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von Saure Maschinenbau schriftlich bestätigt wurden.
Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
2) Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten Saure Maschinenbau nicht. Sie verpflichten Saure Maschinenbau auch dann nicht, wenn Saure Maschinenbau den
Einkaufsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht.
1) Sofern im Einzelfall nicht abweichend angegeben, sind
alle abgegebenen Angebote freibleibend und unverbindlich.
2) Technische Angaben, Spezifikationen, Maße und Gewichte sowie sämtliche Angaben und Abbildungen in Werbe- und Prospektunterlagen der Saure Maschinenbau sind
unverbindlich.
Sie gelten dann als verbindlich, soweit sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Saure Maschinenbau behält sich vor, Angaben, Daten und Beschreibungen in Prospekt- und Katalogunterlagen im Rahmen von Weiterentwicklungen und Verbesserungen jederzeit abzuändern.
3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die im Rahmen von Angeboten dem Angebotnehmer oder Käufer zugänglich gemacht werden, behält sich Saure
Maschinenbau sämtliche Urheberrechts- und Eigentumsrechte vor.
Derartige Unterlagen sind dem Angebotsnehmer oder Käufer nur anvertraut, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden.
1) Für den Umfang und die Vollständigkeit der Lieferung
ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Saure Maschinenbau maßgebend.
2) Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
3) Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, richtet sich der Lieferumfang für Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nach den zwischen dem Saure
Maschinenbau und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen.
Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Käufer verantwortlich.
4) Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Leistung vereinbart, so gelten für deren Auslegung die Incoterms 2000 der Internationalen Handelskammer (ICC) Paris.
1) Die angegebenen Preise verstehen sich sofern nicht
anders vereinbart, für Lieferungen ab Werk Hemmighausen ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2) Die in den Angeboten abgegebenen Preise bedingen, dass die genannten Artikel und Maschinen ungekürzt zur Bestellung und Abnahme kommen.
3) Alle öffentlichen Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben, die bei einem Exportgeschäft aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Auftrages außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Käufer getragen.
4) Sämtliche Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes. Im Falle von wesentlichen Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder
sonstigen Kostenfaktoren, behält sich der Saure Maschinenbau eine Preisanpassung vor.
1) Alle Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar sofort bei
Erhalt netto, außer es wird gesondert schriftlich vereinbart.
2) Sämtliche Zahlungen an den Saure Maschinenbau sind ohne Abzug und spesenfrei auf das vom Saure Maschinenbau benannte Konto zu dem vereinbarten Termin zu
leisten.
3) Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche Verzugszinsen i.H. von 8% zuzüglich des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB)
berechnet.
Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit des Nachweises, dass Saure Maschinenbau kein oder lediglich geringerer Schaden entstanden ist. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf
rückständige Zinsen, dann auf ausstehende Forderungen und dann auf die Hauptschuld angerechnet.
Eine Aufrechnung mit nicht ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.
4) Saure Maschinenbau behält sich vor, vom Käufer zur Besicherung dessen Zahlungsverpflichtung, Anzahlungen, Bankbürgschaften oder ein für Saure Maschinenbau akzeptables
Dokumenten-Akkreditiv (gem. Richtlinien der ICC) zu verlangen.
5) Kommt der Käufer seinen Zahlungs- oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, ist der Saure Maschinenbau berechtigt, seine Leistungen zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung entstanden sind, Eigentum der Saure Maschinenbau.
2) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Käufer oder Ditte erfolgt für die Saure
Maschinenbau. An neu entstehenden Sachen steht der Saure Maschinenbau das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
3) Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an die Saure Maschinenbau zur Sicherung ihrer Ansprüche und bis zu dieser Höhe
ab.
4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Saure Maschinenbau zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so ist Saure Maschinenbau berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25%, für jedes
weitere halbe Jahr eine solche von 10% zulasten der Käufers zu fordern.
5) Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann Saure Maschinenbau alle Rechte dieser Art ausüben.
Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen.
6) Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Käufer Saure Maschinenbau unverzüglich zu benachrichtigen und auf Kosten des Käufers
Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung jedoch vorbehaltlich der Klärung aller technischen und kaufmännischen Auftragseinzelheiten.
Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet wird.
2) Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, auch innerhalb eines Lieferverzuges, in Fällen höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse oder Hinderungen, welche
außerhalb des Einflusses von Saure Maschinenbau liegen, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Naturgewalten, Brand, und verzögerte Anlieferungen durch
Unterlieferanten.
Vorgenannte Umstände sind auch dann nicht von Saure Maschinenbau zu vertreten, wenn Saure Maschinenbau bereits in Verzug ist.
Bei Eintritt derartiger Ereignisse sind beide Partner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3) Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Käufer mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.
4) Der Saure Maschinenbau ist zu Teillieferungen berechtigt.
5) Kommt die Saure Maschinenbau mit ihrer Lieferung in Verzug und ist die Lieferverzögerung nachweisbar vom Saure Maschinenbau zu vertreten, und ist dem Käufer daraus ein
Schaden entstanden, so hat der Käufer Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % des Vertragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
2,5 % des Vertragswertes.
6) Setzt der Käufer Saure Maschinenbau unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, nach Fälligkeit eine angemessenen Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht
eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.
Für Sachmängel leistet Saure Maschinenbau unter
Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich der Regelung gemäß Abschnitt IX, wie folgt Gewähr:
1. Alle diejenigen Teile oder Komponenten werden nach Wahl von Saure Maschinenbau unentgeltlich nachgebessert oder ersetzt, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung derartiger Mängel ist Saure Maschinenbau unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Saure
Maschinenbau.
2) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Saure Maschinenbau soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann und
soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von Saure Maschinenbau eintritt, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt
der Käufer die Kosten.
3) Zur Vornahme aller Saure Maschinenbau notwendig erscheinender Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen hat der Käufer, nach vorheriger Abstimmung mit Saure Maschinenbau,
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist Saure Maschinenbau von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Lediglich in besonders dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von Saure Maschinenbau dafür Ersatz der Aufwendungen zu fordern. In diesem Fall ist Saure Maschinenbau unverzüglich vom Käufer darüber zu informieren.
4) Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Saure Maschinenbau - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
- eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzleistung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach
Abschnitt IX.
5) Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung oder dem Tag des Versands der Ware durch Saure
Maschinenbau. Wir halten uns auch an die gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistungen bei Ersatzteilen bis 6Monate nach Montage oder Verkauf, falls der Lieferant die Gewährleistung anerkennt.
Wir erklären ausdrücklich, dass die Gewährleistung für Zukaufteile, die durch uns geliefert wurden, nur über uns abgewickelt werden kann und wir bei Ablehnung durch die Lieferanten nicht
verpflichtet sind, die Gewährleistung zu übernehmen! Falls Arbeitslöhne anfallen, die nicht durch die Hersteller übernommen werden, behalten wir uns das Recht vor diese an den Kunden weiter
zu berechnen.
6) Die Mängelhaftung bzw. Gewährleistung ist ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung oder bei Teilen, die einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner bei unsachgemäßer Lagerung,
zweckfremder Verwendung und Behandlung, bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, bei übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe und Hilfsmittel, bei nicht
oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wartungs- und Servicearbeiten. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von Saure
Maschinenbau entstanden sind. Ebenfalls von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind vom Käufer an Saure Maschinenbau zur Be- oder Verarbeitung beigestellten Teile oder
Materialien.
7) Der Käufer kann Saure Maschinenbau nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
a) Ein festgestellter gewährleistungspflichtiger Mangel Saure Maschinenbau unverzüglich schriftlich gemeldet wurde;
b) der Käufer die Vorschriften über den Betrieb, Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) beachtet hat und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen
ordnungsgemäß durchführen ließ;
c) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung von Saure Maschinenbau vorgenommen wurden,
d) Ausschließlich original von Saure Maschinenbau bezogene Ersatzteile eingebaut wurden
8) Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung bei Saure Maschinenbau für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne die Zustimmung
von Saure Maschinenbau durchgeführte Änderungen des Liefergegenstandes.
1) Sofern die Leistung von Saure
Maschinenbau bzw. der Liefergegenstand durch Verschulden von Saure Maschinenbau infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten
Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Käufer nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX entsprechend.
2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Saure Maschinenbau, gleich aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
d) bei Mängel, die Saure Maschinenbau arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Saure Maschinenbau garantiert hat;
bei Mängel der Leistung oder des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Saure Maschinenbau auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung von Saure Maschinenbau nicht auf Dritte übertragen.
1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der
Geschäftssitz des Saure Maschinenbau. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Korbach.
2) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen“ ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen treten solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der
Durchführung dieser Bedingungen ergänzungsbedürftige Lücken ergeben oder wenn sich Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als undurchführbar erweisen sollten.
2) Saure Maschinenbau weist gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass Saure Maschinenbau über den Käufer personenbezogene Daten
speichert.
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